Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergbau-Sprengverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 10Artikel eins, Paragraph 10
Text
Bewertung der Messung – Festlegen von Maßnahmen
§ 10.Paragraph 10,
Ergibt eine Messung eine Überschreitung eines in der Anlage genannten Anhaltswertes für die maximale Schwinggeschwindigkeit, so ist die Lademenge je Zeitzündstufe zu ändern oder eine Maßnahme gleicher Wirkung zu setzen und ist neuerlich eine Prognose (§ 8) zu erstellen. Ergibt eine Messung eine Überschreitung eines in der Anlage genannten Anhaltswertes für die maximale Schwinggeschwindigkeit, so ist die Lademenge je Zeitzündstufe zu ändern oder eine Maßnahme gleicher Wirkung zu setzen und ist neuerlich eine Prognose (Paragraph 8,) zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023
Dokumentnummer
NOR40104442